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Neues vom Gesetzgeber
+ Richter, Hinweise auf
Veranstaltungen
Hinweis: die
Textfarbe
folgt dem Thema
Gründungswettbewerb
start2grow 2012
Die BPjM hat DOOM vom Index genommen.
Jusprog
Filtersoftware vor der Anerkennung.
Werbung in
Browsergames
Neuer
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
im Entwurf
Neue
Prüfgrundsätze der USK
OLG Köln
zur Verwertungsphase diverser Medien beim
Filesharing
Erneute
Prüfung des Shooters "Dead Space 2"
(update)
OLG Magdeburg
zu Paintball
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
scheitert
LG Hamburg
zum Filesharing im Internetcafé
Erneute
Änderung des Widerrufsrecht
Veränderungen an Medizinprodukten
"1378
km" nun als Download (update)
"Gen-Milch"
- Urteil des BVerfG
- 1 BvR 1890/08
- zum Rechtsstreit um den Begriff
Neue
Entscheidung des
EuGH
zur Europarechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols in
Deutschland
Mozilla startet Ende September seinen <Game_On>
2010 Wettbewerb
Trusted Cloud: neuer Wettbewerb zum Thema
Cloud Computing
Steam bei
Half-Life 2 rechtmäßig
OLG
Düsseldorf: Capelight Pictures - Gerlach Selms GbR vs.
Rapidshare (update (zu Atari))
Video-Überwachung bei Demos
Neuer Artikel
zum Thema: "Augmented Reality in Konflikt mit dem Jugendschutz. Ein
Beispiel anhand der Lego Digital Box.
Änderung
des
Widerrufsrecht ab 11.6.10.
Technologie-
Transferpreis.
Der Wettbewerb wissen schafft.arbeit
2011 (update)
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Gründungsprozesse: Der
Gründungswettbewerb start2grow 2012
startet am 30.01.2012 Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Die Kanzlei
wird wieder Coach und Gutachter im Rahmen
des Wettbewerbs sein. Viel
Erfolg!
Spielrecht: Die Software
Jusprog-Jugendschutzprogramm
steht unmittelbar vor der Anerkennung durch die KjM. Das wäre die
erste Filtersoftware, die zertifiziert wäre.
Der seit 1994 (!) indizierte Shooter DOOM wurde
nun von der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
Das LG Berlin hat Werbung in kostenlosen
Browsergames stark eingeschränkt: Werbung
per Banner für 20 ununterbrechbare Sekunden ist ok.; sog.
Interstitials, die nach 5 Sekunden wegklickbar sind oder nach 10
Sek. selbst verschwinden, sind auch ok. Anderenfalls liege ein
Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Trennungsgebot vor.
Werbehinweise dürfen nicht zu klein und nicht zu unauffällig sein.
Zu erwarten ist nun, dass die Online-Werbung weiter reglementiert
werden wird.
Die Ministerpräsidenten der Länder haben am 06.04.11
einen Entwurf zum
Glücksspielstaatsvertrag vorgelegt. Die wesentlichen Inhalte:
das Monopol auf Lotterien bleibt unangetastet, es wird 7 Lizenzen
für Sportwetten geben, Online-Casinospiele kommen eingeschränkt. Das
gewerbliche Spielrecht bleibt davon nicht unberührt. Vorschriften
zur Werbung, Sperrfristen, Untersagung von Mehrfachspielhallen. Die
Länder machen von ihrer teilweisen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch
und stellen auf den unternehmensbezogenen Spielhallenbegriff ab (§
25 GlüStV-E). Der GlüStV wird voraussichtlich am 09.06.11
unterzeichnet.
Jugendschutz: Ab dem 1.2. gelten neue
Prüfgrundsätze der USK. Neben etlichen formalen Änderungen ist
wohl wesentlich, dass das sog. Beiratsverfahren als Instanz
entfällt. Dieses Verfahren war zwischen Berufungs- und
Appellationsverfahren angesiedelt.
Auf der anderen Seite spiegelt sich das auch dort wider, wo das sog.
vereinfachte Verfahren (3 Gutachter entscheiden einstimmig)
entfallen ist und das Regelverfahren (erste Instanz) nun einen
Prüfausschuss bestehend aus 4 Mitgliedern (statt zuvor 5) vorsieht.
Schließlich gehören dem Prüfausschuss im Berufungsverfahren nun 4
statt 5 Mitglieder an. Da die Prüfausschüsse mit Stimmenmehrheit
entscheiden, ist das durchaus relevant.
Insgesamt ergibt sich damit ein schwieriger herzustellendes
Abstimmungsergebnis bei leicht verkürztem Instanzenzug.
Allgemeine
Rechtsfrage: das OLG (6 W 155/10) differenziert bei der
Verwertung von Filmen, Alben etc..
Beispiel: die Verwertungsphase für ein Album liege grdsl. bei 6
Monaten nach Veröffentlichung. Im Falle des vermeintlich illegalen
Downloads bedeutet das, dass der Provider nach dieser Zeit keine
Auskunft an den Rechteinhaber mehr erteilen muss. Die
Urheberrechtsverletzung wäre dann nämlich nicht mehr "gewerblich"
i.S. v. § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG. Diese Rechtsprechung hat auch
Relevanz für die Empfänger von Abmahnungen. Im Einzelfall kommt es
jedoch immer darauf an, was der Upload konkret beinhaltete.
Der Shooter "Dead Space 2" wird im Januar 2011
erneut von der USK geprüft werden. Anlass ist die Einleitung des
sog. Appellationsverfahrens durch das Bayerische Sozialministerium.
Das wäre dann die sechste Prüfung ... . (update): Der Shooter
erscheint in DE nun im Februar und trägt die USK-Kennzeichnung
"Keine Jugendfreigabe". In der DE-Version ist zudem kein Friendly
fire möglich.
Spielrecht: beim Betrieb einer Paintball-Anlage
hat die Bauaufsicht in Zukunft die Grundrechte, und hier
insbesondere die Menschenwürde, zu prüfen. So jedenfalls das OLG
Magdeburg (3 M 301/10). Die Prüfung einer etwaigen Verletzung der
Menschenwürde wurde den Sicherheitsbehörden entzogen und der
Bauaufsicht zugewiesen. Sinnvoll erscheint diese Praxis nicht und
überzeugend ist der Beschluss hinsichtlich § 57 Abs. 2 S. 2 a.E.
BauO LSA auch nicht. Schließlich kollidiert die Entscheidung mit der
aktuellen Rechtsprechung des VG Berlin (19 K 251.09), das bei
Spielhallen der Baugenehmigungsbehörde die sicherheitsrechtliche
Kompetenz gerade entzogen hat!
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der zum
1.1.2011 in Kraft treten sollte, wird wohl so nicht kommen. Nachdem
am 14.12. die Länderparlamente von Bayern und Sachsen zustimmten,
haben sich die Fraktion der CDU im Landtag von NRW und mittlerweile
wohl auch die der SPD und Grüne, dagegen entschieden. Damit ist der
JMStV gestoppt.
Das LG (310
O 433/10) sieht
eine Mithaftung des Betreibers von
Internetcafés dann als gegeben, wenn dieser sämtliche
Schutzmaßnahmen vor illegalen Uploads seiner Kunden unterlässt.
Eine erneute Änderung des Widerrufsrecht
wird das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz
bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge"
bringen. Anlass ist die Frage nach dem Wertersatz bei einer Nutzung
der Ware im Fall des Widerrufs. Das Gesetz sieht in § 312e BGB-RegE
vor, dass zwar die Prüfung, aber nicht die Nutzung der Ware ohne
Wertersatz zukünftig zulässig ist.
Wissenschaftsrecht: Medizinprodukte
müssen im europäischen Wirtschaftsraum das sog.
Konformitätsbewertungsverfahren (CE) durchlaufen. Der
Bundesgerichtshof hatte sich nun mit Teststreifen zur
Blutzuckermessung ("OneTouch Ultra" der Fa. LifeScan) zu
befassen, die diese Bewertung in den Niederlanden erfahren hatte, in
Deutschland dann aber umverpackt und mit einer deutschen
Gebrauchsanleitung versehen wurden. Die Frage war, ob der Verkauf
eines solchen Produktes wettbewerbswidrig ist. Der Senat (Az.: I ZR
185/07) meinte schon. Begründung: durch die in Deutschland
vorgenommenen Veränderung sei ein neues Produkt entstanden, das
erneut das Konformitätsbewertungsverfahren - nun in Deutschland -
durchlaufen müsse.
Die Half-life 2 Mod "1378
km" wird nun doch nicht zum 3.10. veröffentlicht. Die
Anfeindungen gegen den Entwickler insbesondere durch die Presse
(siehe Bild und
B.Z. v. 29.09.10) hat die Hochschule für Gestaltung in
Karlsruhe dazu bewogen, den Release zu stoppen. Video
hier. <Update: der Download für die Mod. ist nun möglich>.
Die Bezeichnung einer Milch als "Gen-Milch"
in der Öffentlichkeit durch einen Verbraucherschutzverein
(Greenpeace) ist auch dann zulässig, wenn diese nicht selbst
genetisch "verändert" wurde, sondern lediglich die Milchkühe
genetisch manipulierten Mais als Futter erhielten. Der Senat ist der
Auffassung, der Begriff selbst sei substanzarm und daher keine
Tatsachenbehauptung. Die Meinungsfreiheit sei höher zu bewerten, da
sie auf den gesamten Herstellungsprozess bezogen nicht unwahr sei.
Der EuGH hat sich in mehreren
Verfahren (C-316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07)
wohl abschließend zum Staatsmonopol auf Glücksspiele in Deutschland
geäußert. Es geht um Betreiber, die Lizenzen ausländischer
Unternehmen nutzen. Der Gerichtshof knüpft unmittelbar an seine
Gambelli-Entscheidung (C‑243/01)
an und erklärt ergänzend: nach wie vor obliege es dem
Mitgliedsstaat, ob er ein Monopol für geeigneter hielte oder ein
Erlaubnissystem. Interessant wird es dann dort, wo sich der EuGH zu
anderen Formen des Glücksspiels in Deutschland äußert: hier stelle
sich die Frage nach der Vergleichbarkeit. Das Gericht hält zuerst
unterschiedliche staatliche Regelungen für unterschiedliche Formen
von Glücksspiel für möglich. Jede dieser Regelungen müsse aber für
diese Spielform geeignet sein. Die mögliche Rechtfertigung für ein
Monopol entfalle jedoch dann, wenn dessen Zweck z.B. durch Werbung
des Staates für Lotterien in Frage gestellt werde. Schädlich sei
auch eine Lockerung der Spielbedingungen in Spielhallen. Diese Art
der Werbung erfahre ihre Grenze dort, wo sie nicht mehr nur
Lenkungsfunktion habe, sondern eher wirtschaftlichen Interessen des
Staates diene. Zielt die Werbung im Lottereiwesen also direkt darauf
ab darzustellen, dass mit den Einnahmen uneigennützige und/oder im
Interesse der Allgemeinheit liegende Aktivitäten unterstützt würden,
rechtfertige das das Monopol nicht. Dieser Umstand dürfe nur eine
"erfreuliche Nebenfolge" sein. Gleiches gelte für einen etwaigen
Rückgang von Steuereinnahmen. Ergebnis: die staatliche Förderung des
Glücksspiels in anderen Bereichen als denen der Sportwetten, ist
schädlich für das Sportwettenmonopol. Insofern ergeben sich drei
Möglichkeiten des Monopolisten: 1. Öffnung des Marktes für
Sportwetten, 2. Unterlassen der Werbung und/oder Förderung jeglichen
Glücksspiels und/oder 3. stärkere Reglementierung insbesondere des
Spielhallengewerbes, aber wohl auch von Pferdewetten.
Mozilla startet Ende September den Wettbewerb
<Game_On> 2010 um ein Open Web Browsergame. Mehr
hier.
Technologietransfer:
Im Rahmen
der
Cloud Computing Initiative des BMWi wurde der Wettbewerb "Trusted
Cloud" ausgelobt. Phase 1 für die FuE-Ideenskizze läuft bis zum
31.1.2011. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen der Informations-
und Kommunikationstechnik, aber auch Forschungseinrichtungen.
Letztendlich ist eine sog. Verbundstruktur zu bilden. Damit wird der
Wettbewerb interdisziplinär.
Worum geht es? Valve hat das Spiel mit dem
vertraglichen Zusatz verkauft: "You may not sell or charge others
for the right to use your Account, or otherwise transfer your
Account" (Steam Subscriber Agreement - SSA). Der Bundesverband der
Verbraucherzentralen sah darin einen Verstoß gegen das Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Begründet wurde diese Auffassung
mit Regeln des Urheberrechts.
Diese Auffassung teilte der Senat nicht und bestätigte damit beide
Vorinstanzen. Damit erscheinen vertragliche Regelungen, die den
Weiterverkauf eines Spiels durch entsprechende Klauseln
wirtschaftlich sinnlos machen, durchaus als gültig. Das Gericht
macht deutlich, dass der Verkauf des Spiels (DVD) als solches
möglich sei. Rechtlich unerheblich sei, dass es vom Erwerber mangels
Kontos nicht gespielt werden könne. Im Ergebnis verlagert das
Gericht die Problematik somit vom Urheberrecht in´s Vertragsrecht.
Das ist hier eine stark vereinfachte und verkürzte Darstellung.
Interessieren soll hier nur das Ergebnis. Und das zeigt, dass das
Urheberrecht nicht der richtige Hebel zur Aushebelung des SSA war
... . Relevanter dürfte hierzu das Kaufrecht sein. Und was ist mit
weiteren Nutzungsvoraussetzungen wie permanente Internetverbindung (Assassin´s
Creed 2 usw.)? Sind das mehr Notwendigkeiten oder Beschränkungen?
"OLG Düsseldorf entscheidet zu Gunsten von
Rapidshare --- Rapidshare kann nicht für
Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer haftbar gemacht
werden", so golem.de. Richtig ist das Zitat nicht. Dem
Berufungsurteil des OLG lässt sich problemlos eine Störerhaftung
entnehmen. Schließlich hatte Rapidshare die streitgegenständliche
Filmdatei gelöscht und den Account gesperrt. Die Frage war vielmehr,
wie weit geht die Haftung? Auf Suchergebnisse bei google, IP´s,
Vervielfältigungen etc. erstreckt sich diese eben nicht. Das ging
dem Senat dann doch zu weit. <Update> Ähnlich die Argumentation in
einem Verfahren gegen die Fa. Atari: das Filtern der Inhalte nach
Schlüsselbegriffen kann der Rechteinhaber nicht verlangen.
Die Video-Überwachung von
Demonstranten ist nach Ansicht des VG Berlin ohne Anfangsverdacht
unzulässig. Der Berliner Senat hat allerdings schon Rechtsmittel
angekündigt...
Der Verfasser (RA Liese, in: JMS-Report 3/10, S. 8) kommt zu dem
Ergebnis, dass die Lego Digital Box gegen
aktuelle jugendschutzrechtliche Vorschriften verstößt.
Das "Gesetz zur
Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie ... " (VerbrKredRLUG)
ändert das Widerrufsrecht. Wichtig ist,
dass das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung nun eine qualitative
gesetzliche Basis erhält. Dessen Nutzung durch den Unternehmer
schützt zukünftig vor Problemen beim Widerruf. Wichtig ist weiter,
dass sich nun auch der Online-Handel die 14tägige Widerrufsfrist
sichern kann, indem die unverzügliche Nachholung der
Widerrufsbelehrung der Belehrung bei Vertragsschluss gleichgestellt
wird. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, sämtliche AGB auf die
Kompatibilität mit dem neuen Gesetz zu prüfen. Dabei sollten dann
zeitgleich die Änderungen durch die DL-InfoV Berücksichtigung
finden.
Die TU Chemnitz schreibt erneut den
Wettbewerb wissen schafft.arbeit aus. Gesucht werden
Kooperationsprojekte zwischen Forschung und Wirtschaft. Die
Bewerbungsfrist läuft bis zum 30.9.11. Mehr unter
www.wissenschafftarbeit.de
<Update: die Preisverleihung erfolgt am 24.11.11>.
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